Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage des Verwaltervertrages für Sondereigentum (SE-Verwaltungsvertrag / Wohnungsverwaltungsvertrages) (im Folgenden: Verwaltungsvertrag) geworden. Der Auftraggeber hat die Einbeziehung dieser AGB in den Vertrag anerkannt und bestätigt, dass ihm ein Exemplar dieser AGB übergeben wurde oder er auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, diese AGB hier über das Internet unter www.pronova-verwaltung.de/agb einzusehen.
Die Firma ProNoVa Property Management GmbH, vertr.d.d. Geschäftsführerin Viola Schmidt, Splieterstraße 72 b, 48231 Warendorf; AG Osnabrück, HRB 214875 (im Folgenden: Auftragnehmer) ist als Unternehmer im Sinne von § 14 Bürgerlichem Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt) in der Eigenschaft als Mietverwalter tätig. Diese AGB sind Gegenstand eines jeden Verwaltungsvertrages.
Die AGB gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und sind Bestandteil jedes Angebotes des Auftragnehmers. Sie gelten für jede Angebotsabgabe oder sonstige Vereinbarung und für sämtliche Leistungen, die vom Auftragnehmer erbracht werden. Sofern zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine schriftliche und von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung geschlossen wird, gehen etwaige Regelung in einer solchen Vereinbarung diesen Bedingungen vor, soweit sie mit den Bedingungen in Widerspruch stehen oder von diesen abweichen.
1. Der Verwaltungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kommt durch Vereinbarung mindestens in Textform bzw. elektronisch über die Website des Auftragnehmers zustande. Ergibt sich nicht aus den Umständen oder abweichenden Vereinbarungen etwas anderes, hat der Vertrag eine Laufzeit von 12 Monaten und kann erst danach mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende von beiden Parteien gekündigt werden.
2. Der Auftragnehmer übernimmt die Miet- / Wohnungsverwaltung des im Verwaltungsvertrag konkret benannten Mietobjektes. Die Tätigkeit des Auftragnehmers umfasst
Der Verwalter fragt die Bonität bei einer Auskunftei (Schufa, Kreditreform) an.
Der Verwalter trägt keine Haftung für die Bonität der Mieter.
Der Auftragnehmer führt weder eine steuerliche noch eine rechtliche Beratung durch.
Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, sich über alle wesentlichen Geschäftsvorfälle unverzüglich zu unterrichten. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich eine anderweitige Regelung im Vertrag getroffen haben, gilt die Unterrichtung per E-Mail als vereinbart.
3. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer, zur Legitimation im Außenverhältnis, Vollmacht, von der der Auftragnehmer nur im Umfang seiner Beauftragung Gebrauch machen darf.
4. Für die unter Ziff. 2 a) bis e) genannten Tätigkeiten zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Gebühr i.H.v. 29,00 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, mithin insgesamt 34,51 € pro Monat, unabhängig davon, ob das Mietobjekt vermietet ist oder ob Mietzahlungen seitens des Mieters erfolgen.
Zusatzleistungen werden gesondert beauftragt und vergütet.
Die Vergütung ist fällig zum dritten Werktag eines jeden Monats für den laufenden Monat. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vergütung, nach Rechnungsstellung, die Mietkonto zu entnehmen.
5. Für die Zusatzleistung Neuvermietung und die Tätigkeit in diesem Zusammenhang Ziff. 2 f), erhält der Auftraggeber eine Vergütung von zweieinhalb Monatsmieten (ohne Nebenkostenvorauszahlung) zuzüglich Umsatzsteuer. Mit dieser Vergütung sind alle Tätigkeiten und Auslagen des Auftragnehmers für die Neuvermietung abgegolten. Die Vergütung für die Zusatzleistung Neuvermietung wird fällig in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Mieter den Mietvertrag unterzeichnet hat. Die Zahlung bzw. die Entnahme richtet sich nach Ziff 4.
6. Für die Zusatzleistung Mieterhöhung und die Tätigkeit in diesem Zusammenhang Ziff. 2 g), erhält der Verwalter eine Vergütung in Höhe des vierfachen Erhöhungsbetrages zuzüglich Umsatzsteuer. Mit dieser Vergütung sind alle Tätigkeiten und Auslagen des Auftragnehmers für die Mieterhöhung abgegolten. Die Vergütung für die Zusatzleistung Mieterhöhung wird fällig in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem dem Mieter das Mieterhöhungsverlangen zugegangen ist. Die Zahlung bzw. die Entnahme richtet sich nach Ziff. 4.
7. Für die weitergehenden Zusatzleistungen Ziff. 2 h) bis j) zahlt der Auftraggeber dem Verwalter eine Gebühr in Höhe von 40,00 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, mithin insgesamt 47,60 € pro Stunde. Der vereinbarte Stundensatz gilt auch für die zur Erfüllung der Zusatzleistung erforderlichen Fahrt- und Wartezeiten des Verwalters. Die Erfassung des Zeitaufwandes des Verwalters erfolgt minutengenau. Diese Erfassung wird der Abrechnung zugrunde gelegt. Auslagen (Kopierkosten, Kosten für Post und Telefon, Reisekosten etc.) und die gesetzliche Umsatzsteuer sind durch diese in § 3 Ziff. 1 geregelte Vergütung nicht abgegolten und werden zusätzlich wie folgt abgerechnet:
Kosten für Post und Telefon: 15,00 € pauschal
Fahrtkosten: 0,42 € pro Kilometer
Reisekosten: Aufgrund vorzulegender Nachweise / Belege
Die Zahlung bzw. die Entnahme richtet sich nach Ziff. 4.
8. Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Kosten für Tätigkeiten gem. Ziff. 2 a) bis e) für zum Zeitpunkt der Ausführung der Tätigkeit um mehr als zehn Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlung zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene entsprechende Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Tätigkeiten an die aktuellen Preise herbeizuführen. Als Maßstab der Anpassung vereinbaren die Parteien die prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindexes (VPI) (2020 = 100). Sollte der vorgenannte Index während der Vertragszeit nicht fortgesetzt werden und durch einen anderen Index ersetzt werden, so ist dieser Index für die Frage der Wertsicherung entsprechend heranzuziehen. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, eine neue wirtschaftlich entsprechende Klausel zu vereinbaren. Der Vergleichszeitraum bzw. Veränderungszeitraum bestimmt sich dabei wie folgt: Der Monat des Vertragsschlusses mit dem Monat der Beendigung der Ausführung der Tätigkeit.
ggfs.: Den Parteien steht Anpassung des Vertrages ein Sonderkündigungsrecht zu.
9. Bei Veräußerung des Mietobjektes steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Besitzübergangs zu, ohne dass es der Einhaltung einer Kündigungsfrist bedarf. Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber eine Rechnungslegung zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages.
10. Der Auftragnehmer schränkt die Haftung nach den folgenden Regelungen ein: Die gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, ein gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung sowie Arglist des Auftragnehmers, einem gesetzlichen Vertreter oder einem für Erfüllungsgehilfen beruhen, gelten uneingeschränkt.
Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Der Auftragnehmer haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
11. Der Auftraggeber darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber Forderungen des Auftragnehmers nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Verwaltungsvertrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.
12. Diese Bedingung und die auf der Basis erfolgten Tätigkeiten sowie sonstige Vereinbarungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB so ist Gerichtsstand der Firmensitz des Auftragnehmers (hier: Warendorf). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.
13. Sollten einzelne Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt dadurch die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen trifft sinngemäß die einschlägige gesetzliche Bestimmung.